| Antragsteller*in: | Franziska Kasberger |
|---|---|
| Status: | Angenommen |
| Angelegt: | 20.09.2025, 16:18 |
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4. Genehmigung und Aufnahme von Initiativanträgen
5. Beschluss der Tagesordnung.
Abschnitt I Geltungsbereich
§1 Geltungsbereich
(1) Die Geschäftsordnung gilt für die Organe und Gremien des Ministrantenverband
München und Freising in der Erzdiözese München und Freising:
1. Diözesanversammlung
2. Diözesanvorstand
3. Wahlausschuss
4. Diözesane Arbeitskreise
(2) Sie ist entsprechend anwendbar auf die Organe und Gremien des
Ministrantenverband München und Freising auf Mittlerer Ebene und auf Ebene der
Pfarreigruppe, soweit diese keine eigene Geschäftsordnung erlassen haben.
(3) Die Geschäftsordnung ist vom Diözesanvorstand des Ministrantenverband
München und Freising nach jeder Änderung der Satzung des Ministrantenverband
München und Freisingauf ihre Gültigkeit zu überprüfen.
Abschnitt II Diözesanversammlung
§2 Termin und Ort
(1) Termin und Ort der Diözesanversammlung werden vom Diözesanvorstand
beschlossen.
§3 Einberufung und Einladung
(1) Der Diözesanvorstand lädt mindestens vier Wochen vor Beginn der
Diözesanversammlung unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein.
(2) Anträge und sonstige Unterlagen werden den Mitgliedern spätestens zwei
Wochen vor Beginn der Versammlung zur Verfügung gestellt.
(3) Eine außerordentliche Diözesanversammlung muss innerhalb von sechs Wochen
nach ihrer Beantragung einberufen werden. Zu einer außerordentlichen
Diözesanversammlung lädt der Diözesanvorstand spätestens zwei Wochen vor dem
beschlossenen Termin unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und der Angabe
von Gründen ein.
§4 Vorbereitung
(1) Die Vorbereitung obliegt dem Diözesanvorstand.
(2) Weitere Personen können vom Diözesanvorstand zu den Vorbereitungen
hinzugezogen werden.
§5 Tagesordnung und Anträge
(1) Die vorläufige Tagesordnung wird vom Diözesanvorstand festgelegt.
(2) Antragsberechtigung
Berechtigt, Anträge an die Versammlung zu stellen und Vorschläge zur
Tagesordnung einzubringen, sind:
1. Alle stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanversammlung
2. Alle Arbeitskreise des Ministrantenverband München und Freising
(3) Antragsfrist
1. Anträge an die Diözesanversammlung und Vorschläge zur Tagesordnung, die drei
Wochen vor der Versammlung beim Diözesanvorstand eingebracht worden sind, werden
in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.
2. Anträge auf Änderung der Diözesansatzung, der diözesanen Geschäftsordnung und
der Wahlordnung müssen sechs Wochen vor Beginn der Diözesanversammlung im
Wortlaut gestellt werden und sind mit der Einladung zur Diözesanversammlung den
Mitgliedern bekanntzugeben.
(4) Initiativanträge
1. Anträge an die Diözesanversammlung und Vorschläge zur Tagesordnung, die nach
Ablauf der in §5(3) festgelegten Frist beim Diözesanvorstand eingehen und bis
zum Beschluss der Tagesordnung eingebracht werden, sind Initiativanträge. Über
ihre Aufnahme in die Tagesordnung beschließt die Diözesanversammlung nach
Eröffnung der Versammlung. Zur besseren Zeitplanung sollen Initiativanträge
baldmöglichst dem Diözesanvorstand angekündigt werden.
(5) Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung beschlossen.
(6) Auf Geschäftsordnungsantrag können Tagesordnungspunkte erweitert, abgesetzt,
vertagt oder umgestellt werden.
(7) Unerledigte Tagesordnungspunkte
Endet eine Versammlung, ehe die beschlossene Tagesordnung erledigt worden ist,
sind die unerledigten Punkte für die Tagesordnung der nächsten Versammlung
bereits beschlossen und in die Tagesordnung zu übernehmen.
§6 Leitung
(1) Die Leitung der Diözesanversammlung obliegt dem Diözesanvorstand.
(2) Ihr obliegen die Eröffnung, Unterbrechung und Schließung der Versammlung.
§7 Moderation
(1) Die Moderation der Diözesanversammlung obliegt dem Diözesanvorstand. Der
Diözesanvorstand kann die Moderation der Versammlung an eine oder mehrere
Personen seiner Wahl delegieren.
(2) Die Versammlung kann durch Geschäftsordnungsantrag der moderierenden Person
für einzelne Tagesordnungspunkte oder die gesamte Versammlung die Moderation
entziehen und auf eine oder mehrere Personen übertragen.
(3) Gegen alle Maßnahmen der Moderation ist Widerspruch durch Wortmeldung
möglich. Über den Widerspruch entscheidet die Diözesanversammlung.
(4) Sie sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung, leitet die Debatten,
erteilt das Wort und verkündet die gefassten Beschlüsse.
(5) Beabsichtigt die jeweils moderierende Person, sich an der Aussprache zu
beteiligen, so soll sie für die Dauer dieses Tagesordnungspunktes die Moderation
abgeben.
§8 Eröffnung
Nach Eröffnung der Versammlung durch den Diözesanvorstand erledigt die
moderierende Person folgende Angelegenheiten in nachstehender Reihenfolge:
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Feststellung der Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
4. Genehmigung und Aufnahme von Initiativanträgen
5. Beschluss der Tagesordnung.
§9 Öffentlichkeit
(1) Die Diözesanversammlung ist verbandsöffentlich, das heißt für alle
Mitglieder des Ministrantenverband München und Freising zugänglich. Der
Diözesanvorstand kann Gäste einladen.
(2) Durch Geschäftsordnungsantrag können alle Gäste und auch alle beratenden
Mitglieder ausgeschlossen werden.
(3) Personaldebatten sind nicht öffentlich.
§10 Aussprache
(1) Eine Aussprache findet grundsätzlich statt über:
1. Anträge an die Diözesanversammlung
2. sonstige Vorlagen
3. Erklärungen des Diözesanvorstandes
4. Berichte
5. Jahres- und Rechenschaftsbericht.
(2) Eine Aussprache ist unzulässig über:
1. Persönliche Erklärungen
2. Erklärungen zu Abstimmungen
3. Wahlannahmen oder Wahlablehnungen durch die Gewählten
§11 Rederecht
(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Diözesanversammlung. Anderen Personen
kann die Moderation Rederecht gewähren, sofern kein Einspruch erfolgt. Über den
Einspruch entscheidet die Diözesanversammlung.
(2) Das Rederecht der beratenden Mitglieder kann durch Geschäftsordnungsantrag
für die Dauer eines Tagesordnungspunktes oder der Versammlung aufgehoben werden.
§12 Wortmeldung und Worterteilung
(1) Wer zur Sache sprechen will, meldet sich zu Wort (in der Regel durch
Handzeichen). Ohne Worterteilung darf niemand das Wort ergreifen.
(2) Das Wort erteilt die Moderation in der Reihenfolge der Wortmeldungen
entsprechend der Redeliste. Sie kann davon abweichen, wenn Rücksicht auf Rede
und Gegenrede, die Sorge für sachgemäße Erledigung, die zweckmäßige Gestaltung
und der gedankliche Zusammenhang der Beratung dies erfordern.
(3) Geschäftsordnungsanträge werden sofort behandelt.
(4) Antragsteller:innen sowie der Diözesanvorstand haben vorrangiges Rederecht.
§13 Persönliche Erklärung
(1) Zur persönlichen Erklärung wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung
eines Tagesordnungspunktes erteilt.
(2) Der:Die Redner:in darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die
in der Beratung in Bezug auf ihre oder seine Person oder in Bezug auf eine
andere Person gemacht worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen
richtigstellen.
(3) Die Erklärung ist der Versammlungsleitung in Textform vorzulegen.
§14 Rededauer
(1) Die Redezeit kann von der Moderation oder auf Geschäftsordnungsantrag der
Versammlung begrenzt werden.
(2) Die Moderation kann Redenden, die nicht zur Sache sprechen, nach einmaliger
Mahnung das Wort entziehen.
§15 Schluss der Beratung
(1) Die Moderation schließt die Beratung zu einem Tagesordnungspunkt, wenn die
Redeliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet, oder die
Diözesanversammlung den Schluss der Beratung durch Geschäftsordnungsantrag
beschlossen hat.
(2) Nach Schluss der Beratung können keine Anträge mehr zu diesem
Tagesordnungspunkt gestellt werden.
§16 Anträge
(1) Liegen mehrere Anträge zum selben Tagesordnungspunkt vor, so ist über den
weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen, unabhängig davon, ob es sich um einen
Initiativantrag handelt. In Zweifelsfällen entscheidet die Moderation in
Rücksprache mit dem Diözesanvorstand, welcher Antrag der weitestgehende ist.
(2) Jeder Antrag wird in der Regel einzeln zur Abstimmung gestellt.
Änderungsanträge werden vor der Entscheidung über den Hauptantrag zur Abstimmung
gestellt.
§17 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind Hinweise und Anträge, deren Inhalt
einen Beschluss über das Verfahren oder den Ablauf der Beratungen herbeiführen
wollen. Dazu gehören:
1. Hinweis zur Satzung und zur Geschäftsordnung
2. Antrag auf erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Antrag auf Schluss oder Vertagung der Versammlung
4. Antrag auf Unterbrechung der Versammlung
5. Antrag auf Abweichung von der Geschäftsordnung in einem Tagesordnungspunkt
6. Antrag auf Ausschluss der beratenden Mitglieder oder Zuhörer:innen für einen
Tagesordnungspunkt oder die Dauer der Versammlung
7. Antrag auf Schluss der Beratung (Schluss der Debatte) und ggf. sofortige
Abstimmung
8. Antrag auf Entzug der Moderation für einen einzelnen Tagesordnungspunkt oder
die Dauer der Versammlung
9. Antrag auf Vertagung oder Nichtbefassung mit einem Tagesordnungspunkt
10. Antrag auf Umstellung oder Erweiterung der Tagesordnung
11. Antrag auf Verweisung eines Tagesordnungspunktes an ein anderes Organ
12. Antrag auf Unterbrechung der Beratung
13. Antrag auf Schluss der Redeliste
14. Antrag auf Festlegung der Gesamtredezeit oder der Einzelredezeit
15. Antrag auf Aufhebung des Rederechts für Zuhörer:innen oder beratende
Mitglieder
16. Antrag auf gruppenspezifische Beratung (z.B. geschlechtsspezifisch)
(2) Geschäftsordnungsanträge können jederzeit gestellt werden. Sie gehen allen
anderen Anträgen vor (auffällige Wortmeldung, in der Regel mit beiden Händen).
(3) Liegen mehrere Geschäftsordnungsanträge vor, so wird in der Reihenfolge der
Aufzählung nach §17(1) 1.-16. entschieden.
(4) Der Geschäftsordnungsantrag gilt als angenommen, wenn niemand dagegen
spricht (Gegenrede). Erfolgt eine Gegenrede eines stimmberechtigten Mitgliedes
der Versammlung, so ist sofort über diesen Geschäftsordnungsantrag abzustimmen.
Eine Gegenrede zu Nr. 1 und 2 ist nicht zulässig. Der Geschäftsordnungsantrag
ist dann abgelehnt, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten
sich dagegen ausspricht. Für die Geschäftsordnungsanträge Nr. 3 und 5 ist zur
Annahme eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Geschäftsordnungsanträge und Gegenreden dürfen begründet werden. Grundsätzlich
findet keine Beratung zum Geschäftsordnungsantrag statt.
§18 Beschlussfähigkeit
(1) Die Diözesanversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde und mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
(2) Die zu Beginn der Versammlung festgestellte Beschlussfähigkeit besteht bis
zur erneuten Überprüfung der Beschlussfähigkeit.
(3) Wurde festgestellt, dass die Versammlung nicht mehr beschlussfähig ist, ist
die Entscheidung über Vorlagen und Anträge so lange ausgesetzt, bis die
Beschlussfähigkeit wiederhergestellt ist. Die Diözesanversammlung ist
beratungsfähig, Anträge können nicht mehr gestellt und Abstimmungen nicht mehr
vorgenommen werden.
(4) Wird die Diözesanversammlung wegen fehlender Beschlussfähigkeit geschlossen
oder vertagt, so entscheidet die folgende Diözesanversammlung über die
unerledigten Beratungsgegenstände ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder. In der Einberufung ist auf diese außerordentliche Beschlussfähigkeit
hinzuweisen.
§19 Abstimmungen
(1) Beschlüsse der Diözesanversammlung werden in der Regel in offener Abstimmung
gefasst. Offene Abstimmungen werden durch Handzeichen durchgeführt.
(2) Die Abstimmung ist geheim, wenn dies von mindestens einem stimmberechtigten
Mitglied gefordert wird.
(3) Wird einem Antrag oder einem Vorschlag der Moderation nicht widersprochen,
so kann die moderierende Person dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung
feststellen, es sei denn, dass Satzung und Geschäftsordnung ein anderes
Verfahren verlangen.
(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Diözesanversammlung hat unabhängig von
der Zahl der Ämter nur eine Stimme.
(5) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden grundsätzlich nicht gewertet. Gibt es
jedoch mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen, gilt der Antrag als nicht gefasst. In
diesem Fall ist auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten Mitglieds eine
geheime Wiederholung der Abstimmung möglich. Ausgenommen von dieser Regelung
sind Änderungen der Diözesansatzung, der Geschäftsordnung, die Auflösung des
Diözesanverbandes sowie Wahlen.
(6) Bei Stimmengleichheit zwischen Ja- und Nein-Stimmen ist ein Antrag
abgelehnt.
(7) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt die Moderation fest und verkündet es.
Die Abstimmungsergebnisse werden protokolliert.
(8) Wird die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsverfahrens bestritten, die
sachliche Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses bezweifelt oder wird die
Stimmabgabe wegen Irrtums angefochten, wiederholt die Moderation dieselbe
Abstimmung einmal, wenn dies die Versammlung auf Antrag beschließt.
§20 Stellvertretung (Delegation des Stimmrechts)
(1) Jedes Mitglied der Diözesanversammlung – mit Ausnahme des Diözesanvorstands
- kann sich vertreten lassen. Die Stellvertretung ist gültig, wenn sie mit
Wissen und Einverständnis in Textform des zu vertretenden Mitglieds wahrgenommen
wird.
(2) Eine Übertragung des Stimmrechts kann nur erfolgen
1. Von Ehrenamtlichen auf Ehrenamtliche
2. Von pastoral Verantwortlichen auf pastoral Verantwortliche oder Ehrenamtliche
3. Von Hauptamtlichen auf Hauptamtliche oder Ehrenamtliche
(3) Die Person, der das Stimmrecht übertragen wird, muss Mitglied des
Ministrantenverband München und Freising sein.
§21 Einzelmitglieder Delegation
(1) Die Einzelmitglieder wählen ihre Delegierten zur Diözesanversammlung im
Vorfeld in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit dem zuständigen
Diözesanvorstand.
(2) Der Diözesanvorstand unterstützt die Einzelmitglieder dabei und sorgt dafür,
dass ihnen rechtzeitig die Möglichkeit zur gemeinsamen Beratung und Wahl ihrer
Delegierten gegeben wird. Die gewählten Delegierten sind dem Verband vor der
Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(3) Ist die Delegation zum Zeitpunkt des Beginns der Versammlung noch nicht oder
nicht vollständig besetzt, kann sie auf der Versammlung in Absprache mit dem
zuständigen Diözesanvorstand ergänzt oder neu bestimmt werden. Dies gilt
insbesondere auch dann, wenn zuvor keine Delegierten benannt wurden, aber ein
vertretungsberechtigtes Mitglied anwesend ist.
§22 Protokoll
(1) Über die Diözesanversammlung wird ein Protokoll angefertigt.
(2) Insbesondere müssen im Protokoll enthalten sein:
1. Tag, Ort und Zeit der Versammlung,
2. die Namen und Funktionen der Anwesenden,
3. die Tagesordnung,
4. eine Inhaltsangabe zur Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte,
5. die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis darüber,
6. alle ausdrücklich zu Zwecken der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
(3) Versammlungen dürfen zur Erstellung des Protokolls aufgezeichnet werden.
(4) Bei Wahlen dürfen Kandidat:innenvorstellung, Personalbefragung und
Personaldebatte nicht protokolliert und aufgezeichnet werden. Das Wahlprotokoll
führt grundsätzlich der Wahlausschuss.
§23 Genehmigung des Protokolls
(1) Das Protokoll wird bis sechs Wochen nach der Diözesanversammlung an die
Mitglieder und Teilnehmer:innen der Diözesanversammlung versandt.
(2) Es ist genehmigt, wenn binnen vier Wochen nach dem Versanddatum kein
Einspruch erfolgt. Über Einsprüche gegen das Protokoll entscheidet die
Diözesanversammlung auf ihrer nächsten Versammlung.
(3) Der Vollzug von Beschlüssen wird durch Einsprüche gegen das Protokoll nicht
gehemmt. Die Einspruch erhebende Person hat die Möglichkeit, beim
Diözesanvorstand die Hemmung des Vollzuges zu beantragen. Über den Antrag
entscheidet der Diözesanvorstand.
§24 Schluss der Diözesanversammlung
Die Diözesanversammlung ist vom Vorstand des Ministrantenverband München und
Freising nach Behandlung der Tagesordnung zu beschließen, es sei denn sie wird
durch einen Geschäftsordnungsantrag auf Beendigung der Versammlung geschlossen.
Abschnitt III Diözesanvorstand
§25 Sitzungen
(1) Die Termine der Diözesanvorstandssitzungen werden vom Diözesanvorstand
selbst festgelegt.
(2) Entscheidungen, die auch das Ministrantenwerk St. Tarzisus e.V. betreffen,
werden in einer separaten Sitzung getroffen. An diesen Sitzungen nehmen die
Mitglieder des Vorstandes des Ministrantenwerk St. Tarzisus e.V. und der
Vorstand des Ministrantenverband München und Freising teil. Für diese Sitzungen
gelten die Bestimmungen für den Diözesanvorstand entsprechend.
§26 Einladung und Tagesordnung
Der Diözesanvorstand lädt mindestens zwei Tage vor Beginn der Sitzung unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung und gegebenenfalls unter der Beifügung
schriftlicher Unterlagen zur Vorstandssitzung ein.
§27 Leitung
Die Leitung der Vorstandssitzung liegt bei einem Mitglied des Diözesanvorstands.
§28 Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Diözesanvorstandes sind nicht öffentlich. Berater:innen oder
Gäste können vom Diözesanvorstand eingeladen werden.
§29 Beschlussfähigkeit
Der Diözesanvorstand ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde und
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Mehrzahl der ehrenamtlichen Stimmen.
§30 Stellvertretung
Eine Stellvertretung ist nicht möglich.
§31 Beratung
Auf Antrag können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt oder die
Reihenfolge umgestellt werden. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder
verwandter Tagesordnungspunkte kann jederzeit beschlossen werden.
Tagesordnungspunkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nicht beraten
werden, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Diözesanvorstandes
widerspricht.
§32 Protokolle der Diözesanvorstandssitzungen
(1) Für die Erstellung eines Protokolls ist grundsätzlich ein Mitglied des
Diözesanvorstands verantwortlich. Das Protokoll muss zumindest den Anforderungen
des Protokolls der Diözesanversammlung genügen.
(2) Das Protokoll muss binnen einer Woche erstellt sein und den Mitgliedern des
Diözesanvorstands zur Verfügung gestellt werden.
(3) Sollten bis zur darauffolgenden Sitzung des Diözesanvorstands keine
Einsprüche beim Verfasser:in eingegangen sein, gilt das Protokoll als genehmigt.
(4) Die Ergebnisse der Diözesanvorstandssitzungen werden den Mitarbeiter:innen
an der Ministrantenverband München und Freising-Diözesanstelle und bei Bedarf
dem BDKJ-Diözesanvorstand mitgeteilt.
§33 Rechenschaftsbericht und Entlastung
(1) Der Diözesanvorstand legt jährlich der Diözesanversammlung einen
Rechenschaftsbericht in Textform vor und muss daraufhin auf Antrag mit der
absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder von seiner
Verantwortung entlastet werden.
(2) Der Rechenschaftsbericht muss den Mitgliedern der Diözesanversammlung
zusammen mit den weiteren Konferenzunterlagen mindestens zwei Wochen vor der
Diözesanversammlung zugesandt werden.
Abschnitt IV Diözesane Arbeitskreise
§34 Bildung, Entstehung, Zusammensetzung und Auflösung der Arbeitskreise
(1) Arbeitskreise werden von der Diözesanversammlung nach Bedarf zur Befassung
mit einem Schwerpunktthema gegründet. Möglich sind gewählte Arbeitskreise und
offene Arbeitskreise. Die Art und Zusammensetzung sowie ggf. eine zeitliche
Befristung des Arbeitskreises muss bei seiner Gründung festgesetzt werden. Die
Arbeitskreise arbeiten im Auftrag der Diözesanversammlung und sind ihr
Rechenschaft schuldig.
(2) Die Mitglieder gewählter Arbeitskreise werden von der Diözesanversammlung
gewählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Diözesanversammlung hat so viele
Stimmen, wie der Arbeitskreis Mitglieder hat.
(3) Die Mitglieder offener Arbeitskreise setzen sich frei zusammen.
(4) Die Tätigkeit eines Arbeitskreises endet, wenn die Diözesanversammlung die
Auflösung beschließt oder die Laufzeit des Arbeitskreises endet.
§35 Arbeitsweise
(1) Den Modus der Termine, Einladungen, Tagesordnungen und der Leitung regeln
Arbeitskreise selbst. Die Einladungen erhalten auch die Mitglieder des
Diözesanvorstandes.
(2) Gewählte Arbeitskreise tagen nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen
entscheiden sie selbst.
(3) Offene Arbeitskreise tagen öffentlich.
(4) Mitglieder des Diözesanvorstandes dürfen jederzeit an den Sitzungen der
Arbeitskreise teilnehmen.
(5) Neben konkreten Arbeitsaufträgen der Diözesanversammlung und des
Diözesanvorstands können Arbeitskreise auch selbst initiativ und aktiv werden.
(6) Über Arbeitskreissitzungen wird spätestens eine Woche nach der Sitzung ein
Ergebnisprotokoll erstellt, das auch die Mitglieder des Diözesanvorstands zur
Verfügung gestellt wird.
(7) Arbeitskreismitglieder entsenden aus ihrer Mitte eine:n Vertreter:in als
beratendes Mitglied in die Diözesanversammlung. Diese Person darf nicht dem
Diözesanvorstand angehören. Grundsätzlich sind alle Arbeitskreismitglieder zur
Diözesanversammlung eingeladen.
(8) Arbeitskreise haben auf der Diözesanversammlung Antragsrecht und können
Vorschläge zur Tagesordnung einbringen.
(9) Arbeitskreise berichten mindestens einmal jährlich der Diözesanversammlung.
(10) Die Abgabe von Erklärungen nach außen und die Veröffentlichung von
Arbeitsergebnissen außerhalb des Verbandes bedürfen der Zustimmung des
Diözesanvorstands.
(11) Der Diözesanvorstand sorgt für eine sachgerechte Geschäftsführung.
Abschnitt V Schlussbestimmungen
§36 Änderung der Geschäftsordnung
(1) Änderungen der Geschäftsordnung können durch die Diözesanversammlung mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind mit einer Frist von sechs
Wochen vor Beginn der Diözesanversammlung im Wortlaut zu stellen und mit der
Einladung zur Diözesanversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
§37 Auslegung der Geschäftsordnung
Treten während einer Sitzung, Konferenz oder Versammlung Zweifel über die
Auslegung der Geschäftsordnung auf, so entscheidet die Leitung des jeweils
tagenden Gremiums.
§38 Geschäftsordnungen der Pfarreigruppen und Mittlerer Ebenen
(1) Pfarreigruppen und Mittlere Ebenen können sich eine eigene Geschäftsordnung
geben. Diese bedarf, auch bei Änderungen, der Zustimmung des Diözesanvorstands.
Für Pfarreigruppen und Mittlerer Ebenen, die keine eigene Geschäftsordnung
haben, gilt diese Geschäftsordnung analog.
§39 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung, beschlossen auf der Diözesanversammlung am
20.09.2025, tritt mit der Diözesansatzung des Ministrantenverband München und
Freising, beschlossen am 20.09.2025 in Kraft.

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