Änderungen von S4 zu S4
| Ursprüngliche Version: | S4 (Version 9) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 20.09.2025, 15:18 |
| Neue Version: | S4 (Version 10) |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 20.09.2025, 15:29 |
Satzungstext
Von Zeile 310 bis 313:
(2) Die Organe und Gremien der Mittleren Ebene sind
1. Diedie Versammlung der Mittleren Ebene
2. Diedie Leitung der Mittleren Ebene.
(3) Die Mittlere Ebene kann sich eine eigene Geschäftsordnung für die Belange
Von Zeile 318 bis 323 löschen:
entsprechend.
(4) Die Mittleren Ebene kann sich ein eigenes Schutzkonzept für die Belange der Mittleren Ebene geben, das nicht in Abweichung zu den Regelungen der Diözesanebene stehen darf. Dieses bedarf, auch bei Änderungen, der Zustimmung des Teams für Präventionsarbeit. Sofern sich eine Mittleren Ebene kein eigenes Schutzkonzept gibt, gilt das Schutzkonzept der Diözesanebene insoweit
Von Zeile 379 bis 381:
gewährleisten, sowie kontinuierlich weiter zu entwickeln.
(2) Bei Verstößen gemäß § 72a SGB VIII Bundeskinderschutzgesetz(Bundeskinderschutzgesetz) sowie der Präventionsverordnung der Erzdiözese München und Freising ist der
Von Zeile 385 bis 387:
Diözesanversammlung einzuberufen.
(3) Den Bbeschuldigten Mandatsträger:innen ist die Möglichkeit einzuräumen, gegenüber dem entscheidenden Gremium ihren Standpunkt darzustellen.
Von Zeile 389 bis 391 löschen:
Über die Auflösung des Ministrantenverbands München und Freising kann nur die Diözesanversammlung entscheiden. Jedes Mitglied der Diözesanversammlung kann
Von Zeile 404 bis 406:
(1) Diese Satzung wurde durch Beschluss auf der Diözesanversammlung am 20.09.2025 beschlossen. Sie wird mit Beschluss der Wahlordnung und Geschäftsordnung in Kraft gesetzt.
