| Veranstaltung: | Herbst DV 2025 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 13.6. Antrag Neufassung Wahlordnung |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 06.08.2025, 16:26 |
S6: Wahlordnung
Satzungstext
§1 Geltungsbereich
(1) Nachfolgende Wahlordnung gilt für diese Organe und Gremien des
Ministrantenverband München und Freising in der Erzdiözese München und Freising,
soweit diese keine eigene Wahlordnung erlassen haben:
1. Diözesanversammlung
2. Diözesanvorstand
3. Diözesane Arbeitskreise
4. Mittlere Ebene Versammlungen
5. Pfarreiversammlungen
6. Sonstige Wahlen i. S. d. Abschnitt 7 dieser Wahlordnung
§3 Zusammensetzung
(1) Der Wahlausschuss besteht aus vier Personen und soll geschlechtergerecht
besetzt sein.
(2) Zu den vier gewählten, stimmberechtigten Wahlausschussmitgliedern bestimmt
der Diözesanvorstand aus seinen Reihen eine beratende Begleitung hinzu.
(3) Dem Wahlausschuss dürfen keine Kandidat:innen des betreffenden
Wahlverfahrens angehören.
(4) Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte eine:n Vorsitzende:n.
§4 Aufgaben
(1) Der Wahlausschuss macht Wahlen unter Einhaltung der entsprechenden Fristen
bekannt.
(2) Er bemüht sich um geeignete Kandidat:innen für die zu besetzenden Ämter.
(3) Er führt bei Wahlen zu hauptamtlichen Mitgliedern des Diözesanvorstandes
Gespräche mit der Jugendamtsleitung, dem Erzbischöflichem Ordinariat und ggf.
mit dem Erzbischof der Erzdiözese München und Freising.
(4) Der Wahlausschuss nimmt an den Bewerbungsgesprächen teil und leitet diese.
(5) Er bereitet die Wahl vor und führt sie durch.
(6) Er erstellt das Wahlprotokoll, unterzeichnet dieses und trägt Sorge für
dessen fristgerechte Versendung. Die Protokollführung und -versendung kann per
Delegation übertragen werden.
§5 Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Wahlausschusses beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied
des Wahlausschusses vor Ende der Amtszeit aus, so ist unverzüglich, spätestens,
aber auf der folgenden ordentlichen Diözesanversammlung, das Amt wieder
nachzubesetzen.
(2) Am Ende der Amtszeit muss der Wahlausschuss mit der absoluten Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des einrichtenden Organs entlastet
werden.
§6 Vorbereitung der Wahl
(1) Die Wahl des ehrenamtlichen Diözesanvorstandes bzw. die Nachwahl von
Mitgliedern des ehrenamtlichen Diözesanvorstandes sowie zur ehrenamtlichen
geistlichen Verbandsleitung wird spätestens acht Wochen vor Beginn der
Diözesanversammlung, auf der die Wahl stattfinden soll, vom Wahlausschuss
ausgeschrieben.
(2) Die Mitglieder des Ministrantenverband München und Freising können bis drei
Wochen vor der Diözesanversammlung Wahlvorschläge beim Wahlausschuss einreichen.
(3) Die fristgemäß eingegangenen Wahlvorschläge und der aktuelle Sachstand
werden bis spätestens zwei Wochen vor der Diözesanversammlung den Mitgliedern
der Diözesanversammlung durch den Wahlausschuss (zusammen mit den weiteren
Konferenzunterlagen) mitgeteilt.
(4) Der Wahlausschuss stellt die Wählbarkeitsvoraussetzungen der vorgeschlagenen
Kandidaten fest.
§7 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl wird durch den Wahlausschuss geleitet.
(2) Vor Beginn der Wahlhandlung gibt der Wahlausschuss einen mündlichen Bericht
über seine Tätigkeit ab und stellt die Aufgaben des ehrenamtlichen
Diözesanvorstandes oder der ehrenamtlichen geistlichen Verbandsleitung vor.
(3) Die Wahlleitung eröffnet die Wahlhandlung mit der Bekanntgabe des Ablaufs
und der Bekanntgabe der Kandidat:innen.
(4) Zu Beginn der Wahl wird die Vorschlagsliste für die zu besetzenden Ämter in
jedem Falle noch einmal eröffnet. Die bereits gefundenen Kandidat:innen sind
automatisch in die Vorschlagsliste aufgenommen. Vorschlagsberechtigt sind sowohl
die stimmberechtigten als auch die beratenden Mitglieder der
Diözesanversammlung.
(5) Nach Schließung der Vorschlagsliste werden die vorgeschlagenen Personen
befragt, ob sie zur Kandidatur bereit sind.
(6) Die Wahlleitung stellt die Wählbarkeitsvoraussetzungen fest.
(7) Die Mitglieder der Diözesanversammlung gemäß §5 Abs. 2-4 der Satzung haben
das Recht, an den:die Kandidat:in Fragen zu stellen. Über die Zulässigkeit einer
Frage entscheidet die Wahlleitung. Die Kandidat:innen-Vorstellung und die
Personalbefragung finden unter Ausschluss der anderen Kandidat:innen statt. Eine
zeitliche Beschränkung der Personalbefragung ist unzulässig.
(8) Zu allen Kandidierenden findet eine Personaldebatte statt. Die
Personaldebatte ist vertraulich und findet nur in Anwesenheit der
stimmberechtigten Mitglieder und der Mitglieder des Wahlausschusses statt. Sie
erfolgt in Abwesenheit der Kandidierenden. Die Aussprache ist auf die
kandidierende Person beschränkt. Eine zeitliche Beschränkung der Personaldebatte
ist unzulässig.
(9) Darauf eröffnet der Wahlausschuss die Wahl. Die Wahl erfolgt in geheimer
Abstimmung.
(10) Leer abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel mit
Abweichungen von der vorgeschriebenen Fassung, mit Zusätzen oder unleserlicher
Schrift sind ungültig. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss.
(11) Ein:e Kandidat:in ist dann gewählt, wenn er:sie mehr als die Hälfte der
Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint. Erhalten mehrere
Kandidat:innen für ein Amt die erforderliche Mehrheit, so gelten die
Kandidat:innen mit den meisten erhaltenen Stimmen, entsprechend der Anzahl der
verfügbaren Plätze, als gewählt. Erhält bei mehreren Kandidat:innen für ein Amt
keine:r im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl
zwischen den zwei Kandidat:innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, statt.
Dies gilt auch, wenn im ersten Wahlgang nicht alle verfügbaren Plätze belegt
wurden. Hier findet eine Stichwahl zwischen allen Nichtgewählten statt. Bei
Stimmengleichheit zwischen gewählten Kandidat:innen findet eine Stichwahl statt,
sofern noch Plätze verfügbar sind. Vor einer Stichwahl kann eine erneute
Personalbefragung und/oder Personaldebatte beantragt werden.
(12) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest; die Wahlleitung verkündet
es und fragt die Gewählten, ob sie bereit sind, die Wahl anzunehmen.
(13) Lehnt ein:e Gewählte:r die Annahme der Wahl ab, wird die Wahl wiederholt.
§9 Vorbereitung der Wahl zur hauptamtlichen geistlichen Verbandsleitung
(1) Die Wahl der geistlichen Verbandsleitung wird baldmöglichst nach
Bekanntwerden des Ausscheidungstermins und rechtzeitig vor Beginn der
Diözesanversammlung, auf der die Wahl stattfinden soll, vom Wahlausschuss
ausgeschrieben.
(2) Die Mitglieder des Ministrantenverband München und Freising können bis drei
Wochen vor Beginn der Diözesanversammlung Wahlvorschläge beim Wahlausschuss
schriftlich einreichen.
(3) Parallel dazu schreibt das Erzbischöfliche Ordinariat die Stelle öffentlich
aus. Bewerbungsgespräche finden in Anwesenheit von Wahlausschuss und
Diözesanvorstand statt. Die von diesem Gremium ausgewählten Personen gelten als
vorgeschlagene Kandidat:innen für die Wahl bei der Diözesanversammlung.
(4) Die fristgemäß eingegangenen Wahlvorschläge und die vorgeschlagenen
Kandidat:innen aus den Bewerbungsgesprächen werden bis spätestens zwei Wochen
vor der Diözesanversammlung den Mitgliedern der Diözesanversammlung durch den
Wahlausschuss (zusammen mit den weiteren Konferenzunterlagen) mitgeteilt.
(5) Der Wahlausschuss holt das Einverständnis des Erzbischofs oder der
zuständigen Person für die Kandidatur ein.
§10 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl wird vom Wahlausschuss geleitet.
(2) Vor dem Beginn der Wahlhandlung gibt der Wahlausschuss einen mündlichen
Bericht über seine Tätigkeit ab und stellt die Aufgaben des:der geistlichen
Verbandsleitung vor.
(3) Die Wahlleitung eröffnet die Wahlhandlung mit der Bekanntgabe der Wahlregeln
und der Bekanntgabe der Kandidat:innen.
(4) Zu Beginn der Wahl kann die Vorschlagsliste nicht nochmals eröffnet werden.
(5) Die Wahlleitung stellt die Wählbarkeitsvoraussetzungen fest.
(6) Zu Vorstellung, Personalbefragung, Personaldebatte, Abstimmungs-verfahren,
Feststellung des Wahlergebnisses und zum Protokoll werden auf die Vorschriften
bezüglich der Wahlen zum ehrenamtlichen Diözesanvorstand verwiesen, die
entsprechend Wahlordnung §7 gelten.
§11 Abwahl
(1) Der:Die geistliche Verbandsleiter:in des Ministrantenverband München und
Freising kann auf Antrag mehr als der Häfte der stimmberechtigten Mitglieder der
Diözesanversammlung abgewählt werden
(2) Im Falle einer Abwahl leitet der Diözesanvorstand diesen Beschluss an den
Erzbischof von München und Freising oder die zuständige Person weiter.
§12 Einrichtung
(1) Die Pfarreigruppen- bzw. Mittleren Ebene Versammlung soll einen
Wahlausschuss einrichten.
(2) Sofern kein Wahlausschuss gewählt ist, muss durch die Versammlung eine
unabhängige Wahlleitung bestimmt werden. Diese übernimmt für die Dauer der
Versammlung die Rolle des Wahlausschusses.
§13 Zusammensetzung
(1) Der Wahlausschuss besteht aus vier Personen.
(2) Zu den vier gewählten, stimmberechtigten Wahlausschussmitgliedern bestimmt
die Pfarreigruppen- bzw. Mittleren Ebene Leitung aus seinen Reihen eine
beratende Begleitung hinzu.
(3) Dem Wahlausschuss dürfen keine Kandidat:innen des betreffenden
Wahlverfahrens angehören.
§15 Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Wahlausschusses beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied
des Wahlausschusses vor Ende der Amtszeit aus, so ist unverzüglich, spätestens
aber auf der folgenden ordentlichen Versammlung das Amt wieder nach zu besetzen.
(2) Am Ende der Amtszeit muss der Wahlausschuss mit mehr als der Hälfte der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, des einrichtenden Organs entlastet
werden
§16 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl wird durch den Wahlausschuss geleitet.
(2) Vor Beginn der Wahlhandlung stellt der Wahlausschuss die Aufgaben der
Pfarreigruppen- bzw. Mittleren Ebene Leitung vor.
(3) Die Wahlleitung eröffnet die Wahlhandlung mit der Bekanntgabe des Ablaufs..
(4) Zu Beginn der Wahl wird die Vorschlagsliste für die zu besetzenden Ämter
eröffnet. Bereits gefundene Kandidat:innen sind automatisch in die
Vorschlagsliste aufgenommen. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der
Pfarreigruppen- bzw. Mittleren Ebene Versammlung.
(5) Nach Schließung der Vorschlagsliste werden die vorgeschlagenen Personen
befragt, ob sie zur Kandidatur bereit sind.
(6) Die Wahlleitung stellt die Wählbarkeitsvoraussetzungen der Kandidat:innen
fest.
(7) Die Kandidat:in hat das Recht, sich persönlich vorzustellen. Die Mitglieder
der Pfarreigruppen- bzw. Mittleren Ebene Versammlung haben das Recht, an die
Kandidat:in Fragen zu stellen. Über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet die
Wahlleitung. Die Kandidatenvorstellung und die Personalbefragung finden unter
Ausschluss der anderen Kandidat:innen statt. Eine zeitliche Beschränkung der
Personalbefragung ist unzulässig.
(8) Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds findet eine Personaldebatte
statt. Die Personaldebatte ist vertraulich und findet nur in Anwesenheit der
stimmberechtigten Mitglieder und der Mitglieder des Wahlausschusses statt. Sie
erfolgt in Abwesenheit der Kandidat:innen. Die Aussprache ist auf die Person der
Kandidat:in beschränkt. Eine zeitliche Beschränkung der Personaldebatte ist
unzulässig.
(9) Darauf eröffnet die Wahlleitung die Wahl. Die Wahl erfolgt in geheimer
Abstimmung.
(10) Leer abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel mit
Abweichungen von der vorgeschriebenen Fassung, mit Zusätzen oder unleserlicher
Schrift sind ungültig. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss.
(11) Ein:e Kandidat:in ist dann gewählt, wenn er:sie mehr als die Hälfte der
Stimmen der anwesenden Stimmenberechtigten auf sich vereint. Erhalten mehrere
Kandidat:innen für ein Amt die erforderliche Mehrheit, so gelten die
Kandidat:innen mit den meisten erhaltenen Stimmen, entsprechend der Anzahl der
verfügbaren Plätze, als gewählt. Erhält bei mehreren Kandidat:innen für ein Amt
keine:r im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl
zwischen den zwei Kandidat:innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, statt.
Dies gilt auch, wenn im ersten Wahlgang nicht alle verfügbaren Plätze belegt
wurden. Hier findet eine Stichwahl zwischen allen Nichtgewählten statt. Bei
Stimmengleichheit zwischen gewählten Kandidat:innen findet eine Stichwahl statt,
sofern noch Plätze verfügbar sind. Vor einer Stichwahl kann eine erneute
Personalbefragung und/oder Personaldebatte beantragt werden.
(12) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest; die Wahlleitung verkündet
es und fragt die Gewählten, ob sie bereit sind, die Wahl anzunehmen.
(13) Lehnt eine Gewählte:r die Annahme der Wahl ab, wird die Wahl wiederholt.
§18 Sonstige Wahlen
(1) Sonstige Wahlen finden, soweit nichts anderes bestimmt, analog Wahlordnung
§7 sinngemäß Anwendung.
(2) Sonstige Wahlen werden durch die Leitung der jeweiligen Ebene geleitet.
Diese können die Wahlleitung auch an Dritte delegieren.
(3) Bei sonstigen Wahlen finden Personaldebatten auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitglieds des entsprechenden Gremiums statt.
(4) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Es kann öffentlich
abgestimmt werden, wenn dies beantragt wird und keine Gegenrede stattfindet
(Verfahren entsprechend einem Geschäftsordnungsantrag).
§20 Anfechtung
(1) Wahlen können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses in Textform gegenüber dem jeweiligen Wahlaussuss und der
jeweiligen Leitung der Ebene angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass die
Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wesentliche Fehler bei der
Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses
unterlaufen sind und hierdurch ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.
(3) Der betroffene Wahlausschuss nimmt zur Anfechtung Stellung.
(4) Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet die entsprechende Versammlung. Tagt
die Versammlung auf der jeweiligen Ebene nicht mehr, so entscheidet der
Diözesanvorstand. Er gibt der anfechtenden Person die Entscheidung in Textform
bekannt.
(5) Ist die Wahl wirksam angefochten, hat der Wahlausschuss eine neue Wahl
durchzuführen.
§21 Änderung der Wahlordnung
(1) Änderungen der Wahlordnung können durch die Diözesanversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Anträge auf Änderung der Wahlordnung sind mit einer Frist von vier Wochen
vor Beginn der Diözesanversammlung im Wortlaut zu stellen und mit der Einladung
zur Diözesanversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
(1) Diese Wahlordnung, beschlossen auf der Diözesanversammlung am 20.09.2025,
tritt mit der Diözesansatzung des Ministrantenverband München und Freising,
beschlossen am 20.09.2025 und der Geschäftsordnung des Ministrantenverband
München und Freising, beschlossen am 20.09.2025, am 20.09.2025 in Kraft.

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