S4:
| Veranstaltung: | Herbst DV 2025 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 13.4. Antrag Satzungsänderung |
| Status: | Modifiziert |
| Antragshistorie: | Version 1(11.08.2025) |
| Veranstaltung: | Herbst DV 2025 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 13.4. Antrag Satzungsänderung |
| Status: | Modifiziert |
| Antragshistorie: | Version 1(11.08.2025) Version 5 |
Ministrant:innen in der Erzdiözese München und Freising schließen sich zum
Ministrantenverband München und Freising zusammen. Die einzelnen Mittleren
Ebenen, Pfarreigruppen und Einzelmitglieder wirken durch ihre gewählten
Vertreter:innen in den Organen und Gremien des Ministrantenverband München und
Freising an der Glaubens-, Willens- und Meinungsbildung mit.
Als Verband der Jugendarbeit will der Ministrantenverband München und Freising
seinen Mitgliedern ermöglichen, ihre persönlichen Interessen und Fähigkeiten
umzusetzen und zu erproben, indem die Mitglieder Gruppenstunden, Freizeiten und
weitere Aktionen für Jugendliche veranstalten. Ziel ist es hierbei, junge
Menschen zu selbständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten wachsen zu
lassen, die soziale und politische Verantwortung übernehmen.
Ein besonderes Augenmerk liegt auf der auf der Förderung der
Selbstverwirklichung und des ehrenamtlichen Engagements von Kindern und
Jugendlichen. Dazu führt der Ministrantenverband München und Freising spezielle
Bildungsmaßnahmen, wie spezifische Gruppenleitungsschulungen und Aktionen in
Kooperation mit seinen Förderer:innen und Unterstützer:innen in der Erzdiözese
München und Freising durch.
Einen besonderen Stellenwert haben hierbei die liturgische Bildung, die
Glaubensbildung und die Gestaltung des spirituellen Lebens von Ministrant:innen.
Der Verband will Ministrant:innen unterstützen, sich die Liturgie auf
jugendgerechte Art anzueignen. Er will ihre Glaubensgemeinschaft, in Einheit mit
der Weltkirche und in Übereinstimmung mit den Grundrechten fördern. Mittel
hierfür können unter anderem die lebendige Gestaltung von Gottesdiensten,
Wallfahrten und Glaubensfestivals sein.
Der Ministrantenverband München und Freising will zur Weltorientierung und
Interessenvertretung der Ministrant:innen und ihrer Gruppierungen beitragen.
Deshalb steht er ihnen beratend zur Seite und vertritt die gemeinsamen
Interessen der Ministrant:innen in Kirche, Gesellschaft und Staat. Die Mitarbeit
von Ministrant:innen bei Entwicklungen in Kirche, Gesellschaft, Staat und
internationalen Beziehungen wird gefördert.
Innerhalb der Erzdiözese München und Freising ist der Verband eine Plattform zum
Austausch für die Arbeit von Ministrant:innen für Ministrant:innen. Die
Vernetzung über die Grenzen der Pfarreien und mittleren Ebenen hinweg wird
gezielt gefördert. Dies geschieht durch Information, Koordination und
Kooperation innerhalb und durch Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit
anderen Gremien in Kirche, Gesellschaft und Staat außerhalb des
Ministrantenverband München und Freising.
In der Leitung des Ministrantenverband München und Freising wirken Ehrenamtliche
und Hauptamtliche partnerschaftlich zusammen. Insbesondere die in den Vorstand
gewählten geistlichen Verbandsleitungen bringen in den Ministrantenverband
München und Freising die pastoralen Grundlagen mit ein und geben begleitende
Impulse.
Mittelpunkt des Ministrantenverband München und Freising ist die gemeinsame
Identität aller Ministrant:innen. Diese spiegelt sich in ihrem Dienst über
Pfarrei- und Dekanatsgrenzen hinweg wider. Aus diesem Gemeinschaftsgefühl wächst
eine Glaubens- und Schaffenskraft, die den Verband stärkt und leitet.
Die Mitglieder des Ministrantenverband1 München und Freising sind Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene. Die Selbstverwirklichung und persönliche
Entwicklung der Mitglieder stehen im Vordergrund, dabei ist der Verband eine
offene und vielfältige Gemeinschaft für jede:n. Der Ministrantenverband zeichnet
sich durch eine große Gemeinschaft aus, in der sich jedes Mitglied einbringen
darf und soll.
1Der Name „Ministrantenverband“, bestehend aus der rechtlichen Einordnung des
Zusammenschlusses als „Verband“, sowie der Spezifikation dessen mit dem Präfix
„Ministranten“, ist bewusst so gewählt. Denn die Identifikation findet mit der
aus dem lateinisch stammenden Bezeichnung „sie dienen“ = „Ministrant“ (dritte
Person Plural des Verbs ministrare (lat.)) statt. Dies spiegelt sich nicht nur
im Namen des Verbandes, sondern auch in der täglichen Arbeit der Mitglieder des
Ministrantenverband München und Freising wider.
§1 Name, Zweck und Ziel des Verbands
(1) Der Verband ist der Diözesanverband der Ministrant:innen der Erzdiözese
München und Freising. Er führt den Namen “Ministrantenverband der Erzdiözese
München und Freising”, kurz “Ministrantenverband München und Freising” (MV).
(2) Zweck des Verbands ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung sowie der
Religionsausübung.
(3) Er fördert die Vernetzung seiner Mitglieder in seinen Gliederungen. Er
vertritt die Interessen seiner Mitglieder in Kirche, Politik und Gesellschaft.
(4) Der Ministrantenverband München und Freising ist Mitglied im Bund der
Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) München und Freising und erkennt dessen
Satzung an. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit dem Referat für
Ministrantenarbeit und religiöse Bildung des Erzbischöflichen Jugendamtes
München und Freising an.
(5) Zu den Zielen des Ministrantenverband München und Freising gehören
insbesondere:
1. liturgische Bildung
2. Glaubensbildung der Ministrant:innen
3. spezifische Gruppenleitungsschulung und -weiterbildung
4. Förderung der demokratischen Selbstorganisation
5. Förderung der Selbstverwirklichung von Ministrant:innen speziell in
jugendgerechten Liturgieformen
6. Förderung der Glaubensgemeinschaft in Einheit mit der Weltkirche und in
Übereinstimmung mit den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
verankerten Menschenrechten
7. Weltorientierung und Interessenvertretung der Ministrant:innen
8. Mitarbeit bei der spezifischen Entwicklung von Kirche, Gesellschaft, Staat
und internationalen Beziehungen
9. Prävention sexualisierter Gewalt an und durch seine(n) Mitglieder(n) und
Teilnehmenden an Veranstaltungen und Aktionen
(6) Der Ministrantenverband München und Freising ist als privater kanonischer
Verein ohne Rechtspersönlichkeit anerkannt. Der Verband ist der kirchlichen
Aufsicht nach Maßgabe des kirchlichen Rechts und dieser Satzung anvertraut. Die
Aufsicht erfolgt ausschließlich im kirchlichen Interesse. Die Aufsicht nach
kirchlichem Recht richtet sich insbesondere nach den cc. 305, 323, 325 und 1301
des Codex Iuris Canonici (CIC) sowie gegebenenfalls nach den näheren
Bestimmungen der zuständigen kirchlichen Autorität, vor allem bischöflichen
Vereinsregeln.
(7) Rechts- und Vermögensträger des Ministrantenverband München und Freising ist
das Ministrantenwerk St. Tarzisius e.V..
§2 Sitz des Verbands
Der Ministrantenverband München und Freising hat seinen Sitz in München.
§3 Mitglieder
(1) Mitglied im Ministrantenverband München und Freising können grundsätzlich
alle natürlichen Personen in einem Alter von 7 Jahren bis 27 Jahren werden,
welche die Ziele des Ministrantenverband München und Freising unterstützen und
dessen Werte vertreten.
(2) Über die Aufnahme in den Ministrantenverband München und Freising
entscheidet die Leitung der jeweiligen Gliederung. Die Mitgliedschaft besteht
grundsätzlich in einer Pfarreigruppe. Die Mitgliedschaft wird durch
Beitrittserklärung und Zahlung des Mitgliedsbeitrags an den Rechts- und
Vermögensträger des Ministrantenverband München und Freising, das
Ministrantenwerk St. Tarzisius e.V., erworben.
(3) Darüber hinaus ist es möglich, anstelle der Mitgliedschaft in einer
Pfarreigruppe eine Einzelmitgliedschaft im Diözesanverband zu beantragen. Über
die Aufnahne entscheidet der Diözesanvorstand.
(4) Mitglieder einer Pfarreigruppe zahlen den Mitgliedsbeitrag an ihre
Pfarreigruppe. Diese leitet den Beitrag an den Vermögensträger des
Ministrantenverband München und Freising weiter. Einzelmitglieder zahlen den
Mitgliedsbeitrag unmittelbar an den Vermögensträger des Ministrantenverband
München und Freising.
(5) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags legt die Diözesanversammlung fest.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung in Textform, Ausschluss
oder Tod des Mitglieds. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Jahresende
möglich und gilt als wirksam, wenn sie unter Einhaltung einer Frist von sechs
Wochen zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Diözesanvorstand erklärt wurde.
(7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Grundsätzen dieser
Satzung zuwiderhandelt oder trotz mehrmaliger Aufforderung den Mitgliedsbeitrag
nicht zahlt.
(8) Über den Ausschluss entscheidet der Diözesanvorstand. Dieser Beschluss kann
von der Diözesanversammlung aufgehoben werden.
§4 Organe und Gremien
Der Ministrantenverband München und Freising kennt zwei Organe und Gremien:
1. die Diözesanversammlung
2. den Diözesanvorstand
§5 Diözesanversammlung
Die Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Ministrantenverband München und Freising. Ihr obliegen die grundlegenden
Entscheidungen über die Aufgaben des Ministrantenverband München und Freising.
(1) Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
1. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung
2. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und deren Änderung
3. Beschlussfassung über die Wahlordnung und deren Änderung
4. Beratung und Beschlussfassung über die Richtlinien, Vorhaben, Anträgen und
Positionen des Verbands
5. Wahl des Diözesanvorstands
6. Wahl des Wahlausschusses
7. die Kenntnisnahme des Rechenschaftsberichts, die Aussprache darüber und die
Entlastung des Diözesanvorstands
8. die Kenntnisnahme des Rechenschaftsberichts, des vom Ministrantenwerk St.
Tarzisius e.V. beschlossenen Haushaltsplans und die von ihm festgestellte
Rechnungslegung
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Ministrantenverband München und
Freising
10. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag
11. Einrichtung von Arbeitskreisen
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung sind:
1. zwei Vertreter:innen je Mittlere Ebene
2. zwei Vertreter:innen pro Gebiet einer Mittleren Ebene mit Pfarreigruppen ohne
Mittlerer Ebene
3. zwei Vertreter:innen aller Einzelmitglieder
4. die gewählten Mitglieder des Diözesanvorstands
(3) Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung sind:
1. die weiteren Mitglieder der Leitungen aus Pfarreigruppen und Mittlerer Ebenen
2. der gewählte Wahlausschuss des Ministrantenverband München und Freising
3. der:die Vertreter:in des Ministrantenwerk St. Tarzisius e.V.
4. der:die Mitarbeiter:innen der Diözesanebene des Ministrantenverband München
und Freising
5. der:die Referent:innen für Ministrantenarbeit und religiöse Bildung im
Erzbischöflichen Jugendamt München und Freising
6. ein:e Vertreter:in des Diözesanvorstands des BDKJ in der Erzdiözese München
und Freising
7. der:die Sprecher:in der Arbeitskreise des Ministrantenverband München und
Freising
8. der:die Jugendamtsleitung des Erzbischöflichen Jugendamtes München und
Freising
9. der Erzbischof der Erzdiözese München und Freising
(4) Der Diözesanvorstand kann Gäste einladen.
(5) Die Diözesanversammlung wird vom Diözesanvorstand mindestens einmal im Jahr
in Textform einberufen.
(6) Die Leitung der Diözesanversammlung obliegt dem Diözesanvorstand.
(7) Die Diözesanversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
1. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung
2. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und deren Änderung
3. Beschlussfassung über die Wahlordnung und deren Änderung
4. Beratung und Beschlussfassung über die Richtlinien, Vorhaben, Anträgen und Positionen des Verbands
5. Wahl des Diözesanvorstands
6. Wahl des Wahlausschusses
7. die Kenntnisnahme des Rechenschaftsberichts, die Aussprache darüber und die Entlastung des Diözesanvorstands
8. die Kenntnisnahme des Rechenschaftsberichts, des vom Ministrantenwerk St. Tarzisius e.V. beschlossenen Haushaltsplans und die von ihm festgestellte Rechnungslegung
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Ministrantenverband München und Freising
10. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag
11. Einrichtung von Arbeitskreisen
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung sind:
1. zwei Vertreter:innen je Mittlere Ebene
2. zwei Vertreter:innen pro Gebiet einer Mittleren Ebene mit Pfarreigruppen ohne Mittlerer Ebene
3. zwei Vertreter:innen aller Einzelmitglieder
4. die gewählten Mitglieder des Diözesanvorstands
(3) Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung sind:
1. die weiteren Mitglieder der Leitungen aus Pfarreigruppen und Mittlerer Ebenen
2. der gewählte Wahlausschuss des Ministrantenverband München und Freising
3. der:die Vertreter:in des Ministrantenwerk St. Tarzisius e.V.
4. der:die Mitarbeiter:innen der Diözesanebene des Ministrantenverband München und Freising
5. der:die Referent:innen für Ministrantenarbeit und religiöse Bildung im Erzbischöflichen Jugendamt München und Freising
6. ein:e Vertreter:in des Diözesanvorstands des BDKJ in der Erzdiözese München und Freising
7. der:die Sprecher:in der Arbeitskreise des Ministrantenverband München und Freising
8. der:die Jugendamtsleitung des Erzbischöflichen Jugendamtes München und Freising
9. der Erzbischof der Erzdiözese München und Freising
(4) Der Diözesanvorstand kann Gäste einladen.
(5) Die Diözesanversammlung wird vom Diözesanvorstand mindestens einmal im Jahr in Textform einberufen.
(6) 25% der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanversammlung können ebenfalls eine Diözesanversammlung einberufen.
(6) Die Leitung der Diözesanversammlung obliegt dem Diözesanvorstand.
(7) Die Diözesanversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§6 Diözesanvorstand
(1) Aufgaben:
1. Die Mitglieder des Diözesanvorstands leiten den Diözesanverband und
repräsentieren ihn nach innen und außen.
2. Er vertritt den Diözesanverband beim BDKJ München und Freising und bei
verbandsübergreifenden Treffen.
3. Er vertritt den Diözesanverband in den Mittleren Ebenen und den
Diözesanarbeitskreisen
4. Er übernimmt die Vorbereitung und Leitung der Diözesanversammlung.
5. Er führt die Beschlüsse und Aufträge der Diözesanversammlung aus.
6. Er erstellt einen jährlichen Rechenschaftsbericht.
7. Er übernimmt die Beschlussfassung über die Aufnahme von Pfarreigruppen,
Mittleren Ebenen und Einzelmitgliedern
8. Er übernimmt die Beschlussfassung über den Ausschluss von Gliederungen und
Mitgliedern.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanvorstands sind:
1. zwei ehrenamtliche nicht männliche Personen
2. zwei ehrenamtliche nicht weibliche Personen
3. eine hauptamtliche geistliche Verbandsleitung
4. eine ehrenamtliche geistliche Verbandsleitung
Es dürfen nicht mehr als die Hälfte der Personen aus 1. und 2. dem gleichen
Geschlecht angehören.
(3) Voraussetzungen für die Wahl zum Diözesanvorstand
1. Mitgliedschaft im Ministrantenverband München und Freising
2. Vollendung des 18. Lebensjahrs
3. Grundsätzlich katholisch
(4) Zusätzliche Voraussetzung für die Wahl zur hauptamtlichen geistlichen
Verbandsleitung
1. Ausübung des kirchlichen Dienstes als Priester, Diakon, Pastoral- oder
Gemeindereferent:in
2. Erfolgreiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren
3. Die geistliche Verbandsleitung bedarf der Zustimmung des Erzbischofs der
Erzdiözese München und Freising
(5) Zusätzliche Voraussetzung für die Wahl zur ehrenamtlichen geistlichen
Verbandsleitung ist die Ausbildung zum:r ehrenamtlichen geistlichen Begleiter:in
oder eine äquivalente Qualifizierung.
(6) Der Diözesanvorstand wird von der Diözesanversammlung auf zwei Jahre in
geheimer Wahl gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(7) Ein Mitglied des Diözesanvorstands kann sein Amt nur durch schriftliche
Benachrichtigung gegenüber der Diözesanversammlung niederlegen.
(8) Die Abwahl von Mitgliedern des Diözesanvorstandes ist in der Wahlordnung
geregelt.
(9) Der Diözesanvorstand kann weitere Personen zur Beratung und Unterstützung
seiner Amtstätigkeiten hinzuziehen.
§7 Pfarreigruppe
Die Pfarreigruppe bildet die kleinste Einheit im Verband. Sie kann auch eine
Seelsorgeeinheit umfassen. Sie verwaltet, organisiert und bestimmt sich selbst
im Rahmen dieser Satzung.
(1) Die Organe und Gremien der Pfarreigruppe sind
1. Die Versammlung der Pfarreigruppe
2. die Pfarreigruppenleitung.
(2) Die Pfarreigruppe kann sich eine eigene Geschäftsordnung für die Belange der
Pfarreigruppe geben, die nicht in Abweichung zu den Regelungen der Mittleren
Ebene sowie der Diözesanebene stehen darf. Diese bedarf, auch bei Änderungen,
der Zustimmung der Leitung der Mittleren Ebene und des Diözesanvorstands. Sofern
sich eine Pfarreigruppe keine eigene Geschäftsordnung gibt, gelten die
Regelungen der nächsthöheren Ebene entsprechend.
(3) Die Pfarreigruppe kann sich ein eigenes Schutzkonzept für die Belange der
Pfarreigruppe geben, das nicht in Abweichung zu den Regelungen der Mittleren
Ebene sowie der Diözesanebene stehen darf. Dieses bedarf, auch bei Änderungen,
der Zustimmung der Mittleren Ebene Leitung und des Teams für Präventionsarbeit.
Sofern sich eine Pfarreigruppe kein eigenes Schutzkonzept gibt, gelten die
Regelungen der nächsthöheren Ebene insoweit entsprechend.
(4) Die Versammlung der Pfarreigruppe ist das oberste beschlussfassende Gremium
der Pfarreigruppe und findet mindestens einmal im Jahr statt.
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Versammlung der Pfarreigruppe ist
beschlussfähig, wenn zu ihr in Textform mit einer Frist von zwei Wochen
eingeladen wurde.
2. Zu den Aufgaben der Versammlung einer Pfarreigruppe gehören im Rahmen dieser
Satzung:
a. Beratung und Beschlussfassung über Veranstaltungen und Aktionen der
Pfarreigruppe sowie Festlegung der Ziele der Arbeit vor Ort
b. Wahl der Pfarreigruppenleitung
c. die Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts der Pfarreigruppenleitung und die
Aussprache darüber
d. Beschlussfassung über die Auflösung der Pfarreigruppe
e. Beschlussfassung über Anträge
f. Einrichtung von Arbeitskreisen
g. Beschlussfassung über eine mögliche Geschäftsordnung
h. Beschlussfassung über den Haushalt der Pfarreigruppe, der durch das
Ministrantenwerk St. Tarzisius e.V. zu bestätigen ist.
(5) Die Pfarreigruppenleitung
1. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren, für Finanzverantwortliche bei 18
Jahren. Für Finanzmittel des Ministrantenwerk St. Tarzisius e. V. muss eine
finanzverantwortliche Person durch die Versammlung gewählt werden. Sie muss
nicht Mitglied der Pfarreigruppenleitung sein.
2. Eine Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
3. Die Mitglieder der Leitung der Pfarreiebene sollen in ihren Interessen und
Ansichten einen Querschnitt aller Mitglieder der Pfarreigruppe darstellen. Die
Pfarreigruppenleitung soll hierbei paritätisch besetzt werden.
4. Stimmberechtigte Mitglieder der Leitung der Pfarreiebene fünf Personen.
Hiervon ist eine Person eine (ehrenamtliche) geistliche Begleitung. Abweichungen
müssen in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
5. Die Leitung der Pfarreiebene kann beratende Personen zu den Sitzungen
hinzuziehen.
6. Zu den Aufgaben der Leitung der Pfarreiebene gehören:
a. Leitung der Pfarreigruppe
b. Planung und Durchführen von Veranstaltungen und Aktionen
c. Repräsentation der Pfarreigruppe nach innen und außen
d. Ausführung der Beschlüsse der Versammlung der Pfarreigruppe
e. Vertretung der Pfarreigruppe auf der Mittleren EbeneDekanatsebene
f. Verantwortung und Verwaltung der Finanzen der Pfarreigruppe in Zusammenarbeit
mit dem:der Finanzverantwortlichen
g. Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts
7. Ein Mitglied der Leitung der Pfarreiebene kann sein Amt nur durch
schriftliche Benachrichtigung an die Versammlung der Pfarreigruppe niederlegen.
8. Die Abwahl von Mitgliedern der Leitung der Pfarreiebene ist in der
Wahlordnung geregelt.
§8 Mittlere Ebene
Pfarreigruppen, die ihren Sitz in der gleichen Region einer Mittleren Ebene
haben, sollen eine Mittlere Ebene bilden.
(1) Die Organe und Gremien der Mittleren Ebene sind
1. Die Versammlung der Mittleren Ebene
2. Die Leitung der Mittleren Ebene
(2) Die Mittlere Ebene kann sich eine eigene Geschäftsordnung für die Belange
der Mittleren Ebene geben, die nicht in Abweichung zu den Regelungen der
Diözesanebene stehen darf. Diese bedarf, auch bei Änderungen, der Zustimmung des
Diözesanvorstands. Sofern sich eine Mittleren Ebene keine eigene
Geschäftsordnung gibt, gilt die Geschäftsordnung der Diözesanebene insoweit
entsprechend.
(3) Die Mittleren Ebene kann sich ein eigenes Schutzkonzept für die Belange der
Mittleren Ebene geben, das nicht in Abweichung zu den Regelungen der
Diözesanebene stehen darf. Dieses bedarf, auch bei Änderungen, der Zustimmung
des Teams für Präventionsarbeit. Sofern sich eine Mittleren Ebene kein eigenes
Schutzkonzept gibt, gilt das Schutzkonzept der Diözesanebene insoweit
entsprechend.
(4) Die Versammlung auf Mittlerer Ebene ist das oberste beschlussfassende Organ
der Mittleren Ebene und findet mindestens einmal im Jahr statt.
1. Jede Pfarreigruppe bis 49 Mitglieder hat zwei Stimmen, bei 50-99 Mitgliedern
drei Stimmen, bei 100 und mehr Mitgliedern vier Stimmen.
2. Die Versammlung der Mittleren Ebene ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist.
(5) Zu den Aufgaben der Versammlung auf Mittlerer Ebene gehören:
1. Beratung und Beschlussfassung über Veranstaltungen und Aktionen, sowie
Festlegung der Ziele der Arbeit auf Mittlerer Ebene.
2. Wahl der Leitung der Mittleren Ebene
3. die Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts und die Aussprache darüber
4. Beschlussfassung über die Auflösung der Mittleren Ebene
5. Beschlussfassung über Anträge
6. Einrichtung von Arbeitskreisen
7. Beschlussfassung über eine mögliche Geschäftsordnung
8. Beschlussfassung über den Haushalt der Mittleren Ebene, der durch das
Ministrantenwerk St. Tarzisius e.V. zu bestätigen ist.
(6) Die Leitung der Mittleren Ebene
1. Das Mindestalter liegt bei 16 Jahren, für Finanzverantwortliche bei 18
Jahren. Für Finanzmittel des Ministrantenwerk St. Tarzisius e. V. muss eine
finanzverantwortliche Person durch die Versammlung gewählt werden.
2. Eine Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
3. Die Mitglieder der Leitung der Mittleren Ebene sollen in ihren Interessen und
Ansichten einen Querschnitt aller Mitglieder der Pfarreigruppen in der Mittleren
Ebene darstellen. Die Leitung der Mittleren Ebene soll paritätisch besetzt
werden.
4. Stimmberechtigte Mitglieder der Leitung der Mittleren Ebene sind fünf
Personen. Hiervon ist eine Person eine (ehrenamtliche) geistliche Begleitung.
Abweichungen müssen in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
5. Die Leitung der Mittleren Ebene kann beratende Personen zu den Sitzungen
hinzuziehen.
6. Zu den Aufgaben der Leitung der Mittleren Ebene gehören:
a. Leitung der Mittleren Ebene
b. Planung und Durchführen von Veranstaltungen und Aktionen
c. Repräsentation der Mittleren Ebene nach innen und außen
d. Ausführung der Beschlüsse der Versammlung der Mittleren Ebene
e. Aufnahme von Pfarreigruppen in die Mittlere Ebene
f. Vertretung der Mittleren Ebene auf Diözesanebene
g. Vertretung im BDKJ auf Kreisebene
h. Verantwortung und Verwaltung der Finanzen der Mittleren Ebene in
Zusammenarbeit mit dem:der Finanzverantwortlichen.
i. Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts
(7) Ein Mitglied der Leitung der Mittleren Ebene kann sein Amt nur durch
schriftliche Benachrichtigung an die Versammlung der Mittleren Ebene
niederlegen.
(8) Die Abwahl von Mitgliedern der Leitung der Mittleren Ebene ist in der
Wahlordnung geregelt.
§9 Präventionsbestimmungen
(1) Das Schutzkonzept des Minstrantenverband und seine Bestandteile sind in der
jeweils gültigen Fassung für alle mit dem Verband in Verbindung stehende
Personen im Rahmen ihrer Tätigkeiten verpflichtend zu befolgen. Sie sind dazu
aufgerufen aktiv die Prävention sexualisierter Gewalt zu unterstützen und zu
gewährleisten, sowie kontinuierlich weiter zu entwickeln.
(2) Bei Verstößen gemäß § 72a SGB VIII Bundeskinderschutzgesetz sowie der
Präventionsverordnung der Erzdiözese München und Freising ist der
Diözesanvorstand des Ministrantenverband München und Freising verpflichtet,
Mandatsträger:innen von ihren Ämtern abzuberufen. Bei Verstößen durch Mitglieder
des Diözesanvorstandes, ist durch den übrigen Diözesanvorstand unmittelbar eine
Diözesanversammlung einzuberufen.
(3) Den Beschuldigten Mandatsträger:innen ist die Möglichkeit einzuräumen,
gegenüber dem entscheidenden Gremium ihren Standpunkt darzustellen.
§10 Auflösung
Über die Auflösung des Ministrantenverbands München und Freising kann nur die
Diözesanversammlung entscheiden. Jedes Mitglied der Diözesanversammlung kann
einen Antrag, der 6 Wochen vor der Diözesanversammlung dem Diözesanvorstand
vorliegen muss, einreichen. Er muss mit einer 2/3-Mehrheit der
Diözesanversammlung und der Zustimmung des Erzbischofs der Erzdiözese München
und Freising beschlossen werden.
§11 Satzungsänderungen
(1) Änderungen und Ergänzungen oder Neufassung dieser Satzung bedürfen der
Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Diözesanversammlung und der Zustimmung des
Erzbischofs der Erzdiözese München und Freising.
(2) Der Diözesanvorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder
einer Behörde verlangt werden, beschließen.
§12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde durch Beschluss auf der Diözesanversammlung am
20.09.2025 in Kraft gesetzt.
Kommentare